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BEK 2021 170

Beschlagnahmebefehl

Schwyz · 2021-11-30 · Deutsch SZ
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Beschlagnahmebefehl | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 Oktober 2021 zugestellt wurde, die zehntägige Frist am 26. Oktober 2021 zu laufen begann und am 4. November 2021 ablief;

- die A.________ AG ihre Beschwerde am 5. November 2021 der Post übergab (KG-act. 1), diese somit verspätet erfolgte und deshalb die fragliche Beschwerdelegitimation der A.________ AG nicht mehr näher geprüft werden muss;

- demgemäss auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben und auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, als unterliegend gilt (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- deshalb die unterliegende A.________ AG die wegen Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO);

- der Beschuldigte mangels Aufwands im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht zu entschädigen ist;

Kantonsgericht Schwyz 3

- das Verfahren gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial ab- zuschreiben ist;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der A.________ AG auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Ver- teidiger (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. November 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. November 2021 BEK 2021 170 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Beschlagnahme (Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021, SU 2021 8695);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

Kantonsgericht Schwyz 2

- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfah- renshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;

- der angefochtene Beschlagnahmebefehl der E.________ AG am

25. Oktober 2021 zugestellt wurde, die zehntägige Frist am 26. Oktober 2021 zu laufen begann und am 4. November 2021 ablief;

- die A.________ AG ihre Beschwerde am 5. November 2021 der Post übergab (KG-act. 1), diese somit verspätet erfolgte und deshalb die fragliche Beschwerdelegitimation der A.________ AG nicht mehr näher geprüft werden muss;

- demgemäss auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben und auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, als unterliegend gilt (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- deshalb die unterliegende A.________ AG die wegen Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO);

- der Beschuldigte mangels Aufwands im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht zu entschädigen ist;

Kantonsgericht Schwyz 3

- das Verfahren gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial ab- zuschreiben ist;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der A.________ AG auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Ver- teidiger (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. November 2021 kau